Demnach tragen Kanton und Gemeinden gemeinsam die Kosten für Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege sowohl bei inner- als auch ausserkantonalen Platzierungen, sofern der Unterstützungswohnsitz des Kindes im Kanton Luzern liegt (Botschaft B 171, S. 69). 3.3.2 Nach dem Gesagten knüpft die Ausnahmebestimmung von § 32a SEG betreffend die Abgeltung von Dienstleistungsanbietern in der Familienpflege bei inner- oder ausserkantonalen Platzierungen am Unterstützungswohnsitz der betreuungsbedürftigen Person an. Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich, dass der entsprechende Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege im Kanton Luzern anerkannt ist.