Mit der Regelung von § 32a SEG wird somit eine einheitliche Anknüpfung an den Unterstützungswohnsitz im ganzen Bereich der Pflegefamilien (mit oder ohne Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege) bezweckt. Damit sollen die Luzerner Unterstützungsgemeinden finanziell entlastet werden, da damit grundsätzlich unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz die Kostenregelung gemäss §§ 27 ff. SEG zur Anwendung kommt. Demnach tragen Kanton und Gemeinden gemeinsam die Kosten für Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege sowohl bei inner- als auch ausserkantonalen Platzierungen, sofern der Unterstützungswohnsitz des Kindes im Kanton Luzern liegt (Botschaft B 171, S. 69).