Eine Teillösung könne dadurch erreicht werden, dass die Anwendbarkeit des SEG im Bereich der Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege nicht nur für Minderjährige mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern gelte, sondern auch für Fälle, in denen der zivilrechtliche Wohnsitz ausserkantonal sei, der Unterstützungswohnsitz nach dem ZUG jedoch bei einer Gemeinde im Kanton Luzern. Damit werde der Zuständigkeitsregelung des ZUG entsprochen (vgl. zum Ganzen Botschaft B 171, S. 64 f.). Mit der Regelung von § 32a