In der Botschaft wird darauf hingewiesen, dass es weitere Konstellationen gebe, in denen die Kosten für Pflegefamilien nicht nach dem SEG, sondern nach dem ZUG von einer Luzerner Gemeinde zu tragen seien und letztlich dem angestrebten System zuwiderlaufen würden. Eine Teillösung könne dadurch erreicht werden, dass die Anwendbarkeit des SEG im Bereich der Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege nicht nur für Minderjährige mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern gelte, sondern auch für Fälle, in denen der zivilrechtliche Wohnsitz ausserkantonal sei, der Unterstützungswohnsitz nach dem ZUG jedoch bei einer Gemeinde im Kanton Luzern.