Der Unterstützungswohnsitz bleibe in diesem Fall in Luzern. Das Gesetz über soziale Einrichtungen wäre nicht anwendbar, die Unterstützungsgemeinde im Kanton Luzern müsste gemäss dem ZUG für die Kosten aufkommen. In der Botschaft wird darauf hingewiesen, dass es weitere Konstellationen gebe, in denen die Kosten für Pflegefamilien nicht nach dem SEG, sondern nach dem ZUG von einer Luzerner Gemeinde zu tragen seien und letztlich dem angestrebten System zuwiderlaufen würden.