Weiter ist in der Botschaft ausgeführt, dass es zu Konstellationen kommen könne, in denen die beiden Wohnsitze nicht identisch seien. Dies werde dann zu einem Problem, wenn der eine Wohnsitz im Kanton Luzern liege und der andere in einem anderen Kanton. Es könne beispielsweise vorkommen, dass ein Kind bei einer Pflegefamilie im Kanton Luzern untergebracht werde, der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes durch den Wegzug des allein sorgeberechtigten Elternteils jedoch ausserkantonal liege. Der Unterstützungswohnsitz bleibe in diesem Fall in Luzern.