Die Anknüpfung an den zivilrechtlichen Wohnsitz würde auch gelten, wenn Leistungen nach dem SEG für Pflegefamilienplatzierungen von Minderjährigen entrichtet werden sollen. Da solche Leistungen für Pflegefamilien jedoch nicht subventionierte Kosten seien, würden diese unter das ZUG fallen, das als Bundesrecht dem kantonalen Gesetz über soziale Einrichtungen vorgehe. Für die Kostentragung gelte daher die Zuständigkeitsregelung nach ZUG, die nicht an den zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern an den Unterstützungswohnsitz anknüpfe. Weiter ist in der Botschaft ausgeführt, dass es zu Konstellationen kommen könne, in denen die beiden Wohnsitze nicht identisch seien.