Der Regierungsrat führte dazu in seiner Botschaft an den Kantonsrat aus, dass mit dieser Bestimmung eine Wohnsitzproblematik geregelt werden solle, die sich in einigen Fällen ergeben könne. Die Leistungen nach dem SEG würden grundsätzlich an den zivilrechtlichen Wohnsitz anknüpfen und somit nur ausgerichtet, wenn die betreuungsbedürftige Person diesen im Kanton Luzern hat. Dies entspreche der Regelung, wie sie in anderen Kantonen mehrheitlich üblich und auch in der IVSE im Grundsatz so vorgesehen ist. Die Anknüpfung an den zivilrechtlichen Wohnsitz würde auch gelten, wenn Leistungen nach dem SEG für Pflegefamilienplatzierungen von Minderjährigen entrichtet werden sollen.