Vor diesem Hintergrund wurde im Kanton Luzern per 1. Januar 2020 die neue Bestimmung von § 32a im SEG eingeführt. Gemäss dieser Bestimmung richtet sich die Abgeltung von im Kanton Luzern anerkannten Dienstleistungsanbietern in der Familienpflege bei inner- oder ausserkantonalen Platzierungen nach den Regeln des Gesetzes über soziale Einrichtungen des Kantons Luzern, wenn der Unterstützungswohnsitz der betreuungsbedürftigen Person gemäss dem ZUG in einer Gemeinde des Kantons Luzern liegt. Der Regierungsrat führte dazu in seiner Botschaft an den Kantonsrat aus, dass mit dieser Bestimmung eine Wohnsitzproblematik geregelt werden solle, die sich in einigen Fällen ergeben könne.