19 IVSE sichert der Wohnkanton der Einrichtung des Standortkantons mittels Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zugunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. (…) Seit dem Jahr 2017 sind Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege mit deren Streichung von der IVSE-Liste vom Geltungsbereich der IVSE ausgenommen. Somit gehören ausserkantonale Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege nicht mehr zu den sozialen Einrichtungen, deren Abgeltung sich gemäss § 29 Abs. 1 SEG nach interkantonalem Recht richtet. 3.3 3.3.1 Vor diesem Hintergrund wurde im Kanton Luzern per 1. Januar 2020 die neue Bestimmung von § 32a im SEG eingeführt.