3.2.2 Gemäss § 29 Abs. 1 SEG richtet sich die Abgeltung der Leistungen von ausserkantonalen sozialen Einrichtungen nach interkantonalem Recht. Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 20. September 2002/14. September 2007/23. November 2018 (SRL Nr. 896) regelt, wer für die Kosten aufzukommen hat, wenn Kinder, Jugendliche und Erwachsene in einer IVSE-anerkannten sozialen Einrichtung ausserhalb ihres Wohnkantons leben: Gemäss Art. 19 IVSE sichert der Wohnkanton der Einrichtung des Standortkantons mittels Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zugunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.