SRL Nr. 892). Wenn die Voraussetzungen nach SEG nicht erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf eine Leistungsabgeltung nach diesem Gesetz. Es wird folglich keine Kostenübernahmegarantie erteilt und somit keine Leistungspauschale vergütet. Die Kosten sind in diesem Fall vollumfänglich als Lebensunterhaltskosten zu qualifizieren und im Fall von Bedürftigkeit der betreffenden Person vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen. In interkantonalen Konstellationen bestimmt sich die Zuständigkeit des Kantons, der für die wirtschaftliche Sozialhilfe aufzukommen hat, nach dem ZUG. 3.2.2 Gemäss § 29 Abs. 1