Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung (§ 28 SEG). Kostenbeteiligung sowie die individuellen Nebenkosten sind Kosten des Unterhalts und stellen gemäss § 31 SEG einen Beitrag an die Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft der betreuungsbedürftigen Person dar. Diese Positionen sind von der betreuten Person bzw. den unterhaltspflichtigen Eltern, den unterstützungspflichtigen Verwandten und subsidiär vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu übernehmen (vgl. § 31 SEG). Tritt Letzteres ein, so handelt es sich um wirtschaftliche Sozialhilfe (§§ 27 ff. des Sozialhilfegesetzes, SHG; SRL Nr. 892).