Diese Pauschalen werden rechnerisch auf Basis des Gesamtaufwandes und der zu erwartenden Abrechnungseinheiten der einzelnen sozialen Einrichtungen bestimmt (§ 20 f. SEV; Botschaft B 171, S. 19). Die Leistungspauschalen werden vom Kanton und von den Gemeinden gemeinsam getragen (§ 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SEG). Die Vorinstanz entscheidet nach Prüfung der formellen und fachlichen Voraussetzungen über die Gesuche um Kostenübernahmegarantie, zahlt die Leistungspauschale aus und stellt die Hälfte der SEG-Kosten der Gesamtheit der Gemeinden in Rechnung. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung (§ 28 SEG).