SRL Nr. 894b). Die Leistungsabgeltung erfolgt auf Basis von vorher mit den sozialen Einrichtungen vereinbarten Vollkostenpauschalen, welche dem jeweiligen Angebot angepasst sind (Botschaft B 171 zur Weiterentwicklung bedarfsgerechter Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit besonderem Betreuungsbedarf und dem Entwurf Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen [SEG] vom 28.5.2019, S. 63; nachfolgend: Botschaft B 171). Diese Pauschalen werden rechnerisch auf Basis des Gesamtaufwandes und der zu erwartenden Abrechnungseinheiten der einzelnen sozialen Einrichtungen bestimmt (§ 20 f. SEV; Botschaft B 171, S. 19).