SEG muss vor dem Eintritt oder der Einweisung einer betreuungsbedürftigen Person in eine soziale Einrichtung bei der zuständigen Behörde eine Kostenübernahmegarantie eingeholt werden, es sei denn, dies sei aus Zeitnot nicht möglich (vgl. § 23 Abs. 2 SEG). Erfolgt der Eintritt ohne Kostenübernahmegarantie, sind der Kanton und die Gemeinden zu keinen Leistungen nach dem SEG verpflichtet (§ 24 SEG). Zuständig für die Erteilung von Kostenübernahmegarantien für Aufenthalte in inner- sowie ausserkantonalen sozialen Einrichtungen ist die Disg (§ 11 Abs. 1d und e Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen [SEV] vom 7.1.2020; SRL Nr. 894b).