Aus den Erwägungen: 3.2 3.2.1 Das Gesetz über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007 (SEG; SRL Nr. 894) regelt die Planung, Steuerung, Anerkennung und Finanzierung von stationären und ambulanten Leistungen von sozialen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 SEG). Gemäss § 12 SEG werden für Leistungen der anerkannten sozialen Einrichtungen in der Regel indikationsabhängige Vollkostenpauschalen je Leistungseinheit vereinbart und nach §§ 27 ff. SEG mit Leistungspauschalen, Kostenbeteiligungen und allfälligen Leistungen Dritter abgegolten. Gemäss § 23 Abs. 1 SEG muss vor dem Eintritt oder der Einweisung einer betreuungsbedürftigen Person