Die Abgeltung von Leistungen nach dem SEG knüpft am zivilrechtlichen Wohnsitz der betreuungsbedürftigen Person an. Die Abgeltung von Leistungen eines ausserkantonalen Dienstleistungsanbieters in der Familienpflege kann gestützt auf § 29 Abs. 2 SEG in Verbindung mit § 32a SEG jedoch im Einzelfall erfolgen, wenn sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes in einem anderen Kanton, der Unterstützungswohnsitz sich jedoch in einer Luzerner Gemeinde befindet. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig.