{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2025-1_2025-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11098", "Checksum": "5d9b749bf5b3405232bf2a80c192fe73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2025 1", "2025 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 09.07.2025 GSD 2025 1 (2025 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 09.07.2025 GSD 2025 1 (2025 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 09.07.2025 GSD 2025 1 (2025 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Abgeltung von Leistungen nach dem SEG knüpft am zivilrechtlichen Wohnsitz der betreuungsbedürftigen Person an. 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Die Abgeltung von Leistungen eines ausserkantonalen Dienstleistungsanbieters in der Familienpflege kann gestützt auf § 29 Abs. 2 SEG in Verbindung mit § 32a SEG jedoch im Einzelfall erfolgen, wenn sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes in einem anderen Kanton, der Unterstützungswohnsitz sich jedoch in einer Luzerner Gemeinde befindet. | § 29 Abs. 2 SEG, § 32a SEG, § 18 SEV | Verschiedenes\n\n welche als Dienstleistungsanbieterin in der Familienpflege agiert, hat ihren Sitz im Kanton Bern, vermittelt jedoch Platzierungen in Pflegefamilien im Kanton Luzern. Die Geschwister wurden damals in ihrer Wohngemeinde bei der Pflegefamilie F platziert, um ihnen möglichst geringe Veränderungen zuzumuten. Dadurch war es ihnen möglich, weiterhin denselben Kindergarten zu besuchen und die Wochenenden bei ihren Eltern zu verbringen. Zum Zeitpunkt der Platzierungen lag eine bedarfsgerechte Unterbringung bei einer Familie vor, welche durch eine ausserkantonale Dienstleistungsanbieterin in der Familienpflege vermittelt wurde. Es ist hervorzuheben, dass die Pflegefamilie F über eine entsprechende Bewilligung der Gemeinde Z gemäss Art. 4 ff. PAVO in Verbindung mit § 1 der kantonalen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern verfügt und somit einzig die Organisation C als ausserkantonale Einrichtung mit Sitz im Kanton Bern zu qualifizieren ist. Mittlerweile sind die Geschwister seit acht Jahren bei der Pflegefamilie F platziert. Eine Umplatzierung wurde aufgrund der bedarfsgerechten Unterbringung und zum Schutz des Kindeswohls auch dann nicht angestrebt, als die Gemeinde Z von 2017 bis 2019 die Kosten der Platzierungen allein übernahm. In dieser Zeit wurden die beiden Ausnahmebestimmungen § 29 Abs. 2 sowie § 32a SEG im Rahmen der Gesetzesrevision von 2019 eingeführt. Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Platzierung durch ausserkantonale Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege sowie die Entlastung der Unterstützungsgemeinden wurden im Zuge der Beratungen der Gesetzesvorlage mehrfach thematisiert, wobei die Organisation C namentlich erwähnt wurde. Unbestritten ist, dass vorliegend die für die Leistungsabgeltung ausserkantonaler Einrichtungen erforderliche Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit der Platzierung gemäss § 18 SEV erfüllt sind. Wie bereits ausgeführt, unterstehen die Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege nicht (mehr) der IVSE. Ebenso steht fest, dass die Vermittlung dieser Platzierungen ausschliesslich durch die Organisation C, einen ausserkantonalen Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege, gewährleistet werden kann. Die Geschwister sind seit 2017 in der Pflegefamilie F platziert und die Vorinstanz hatte vor diesen Platzierungen die entsprechende Kostenübernahmegarantie erteilt. Es ist unbestritten, dass eine Änderung des Betreuungsverhältnisses bzw. eine Umplatzierung dem Schutz des Kindeswohls zuwiderlaufen würde. Folglich kommt eine andere Platzierung der Geschwister als jene in der Pflegefamilie F, welche ausschliesslich von der ausserkantonalen Organisation C begleitet wird, aktuell nicht in Frage. Somit ist auch die Voraussetzung gemäss § 18 SEV, dass keine vom Kanton Luzern anerkannte soziale Einrichtung eine vergleichbare Leistung erbringt, vorliegend sinngemäss als erfüllt zu betrachten. (…) Vor diesem Hintergrund ist auf den Unterstützungswohnsitz der Geschwister abzustellen, welcher sich in der Gemeinde Z im Kanton Luzern befindet. Folglich hat die Abgeltung der Leistungen der ausserkantonalen Organisation C gestützt auf § 29 Abs. 2 SEG nach den Regeln des SEG zu erfolgen. (…) |"}