{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2025-1_2025-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11098", "Checksum": "5d9b749bf5b3405232bf2a80c192fe73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2025 1", "2025 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 09.07.2025 GSD 2025 1 (2025 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 09.07.2025 GSD 2025 1 (2025 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 09.07.2025 GSD 2025 1 (2025 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Abgeltung von Leistungen nach dem SEG knüpft am zivilrechtlichen Wohnsitz der betreuungsbedürftigen Person an. 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Die Abgeltung von Leistungen eines ausserkantonalen Dienstleistungsanbieters in der Familienpflege kann gestützt auf § 29 Abs. 2 SEG in Verbindung mit § 32a SEG jedoch im Einzelfall erfolgen, wenn sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes in einem anderen Kanton, der Unterstützungswohnsitz sich jedoch in einer Luzerner Gemeinde befindet. | § 29 Abs. 2 SEG, § 32a SEG, § 18 SEV | Verschiedenes\n\n Einzelfall auch Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen und damit auch von Dienstleistungsanbietern in der Familienpflege abgegolten werden, die nicht dem interkantonalen Recht unterstehen. Auch diese Bestimmung wurde mit der per 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Teilrevision des SEG neu eingeführt. In der Botschaft B 171 führte der Regierungsrat dazu aus, dass er mit der neuen Bestimmung in § 29 Abs. 2 SEG zielführende Lösungen aufgrund der besonderen Situation von Einzelfällen ermöglichen wolle. Es handle sich um Ausnahmesituationen für Platzierungen in besonders geeigneten ausserkantonalen Einrichtungen, die im Standortkanton einer entsprechenden Aufsicht unterstellt seien und für die es keine IVSE-anerkannte Alternative gebe. Dies könne beispielsweise die Aufnahme von Kindern in Pflegefamilien, die nicht mehr IVSE-anerkannt sind, betreffen. So seien in der Praxis rund 30 Prozent der Luzerner Kinder in ausserkantonalen Pflegefamilien untergebracht (Botschaft B 171, S. 63). In der Verordnung hat der Regierungsrat sodann die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Leistungen für soziale Einrichtungen gemäss § 29 Abs. 2 SEG, welche nicht dem interkantonalen Recht unterstehen, abgegolten werden können. Sofern die Einrichtung einer öffentlichen Aufsicht untersteht, nach den Bestimmungen des Standortkantons anerkannte Dienste erbringt, im Kanton Luzern keine vergleichbaren Leistungen angeboten werden und keine passende IVSE-Einrichtung besteht sowie die Eignung, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme nachgewiesen sind, ist gemäss § 18 SEV eine Abgeltung von ausserkantonalen Einrichtungen gemäss SEG möglich. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Platzierungskosten einer ausserkantonalen Einrichtung übernommen werden, wenn die betroffene Person ebenso gut in einer innerkantonalen Einrichtung untergebracht werden könnte. Dabei dürfen nicht Kostenüberlegungen im Vordergrund stehen. Vielmehr gilt es, die Interessen der betreuungsbedürftigen Person und insbesondere das Kindeswohl zu wahren (vgl. § 21 SEG). Zur Sicherstellung der Finanzierung und Gewährleistung der Rechtssicherheit ist die Kostenübernahmegarantie, wie oben bereits aufgezeigt, in der Regel vor dem Eintritt oder der Einweisung der betreuungsbedürftigen Person bei der Vorinstanz einzuholen (vgl. Erwägung 3.2.1.). Wird diese nicht erteilt, obliegt es den verantwortlichen Personen und Stellen, eine alternative Platzierung zu prüfen. 3.4.2 Ob § 29 Abs. 2 SEG einzig auf den zivilrechtlichen Wohnsitz der betreuungsbedürftigen Person abstellt, oder auch auf deren Unterstützungswohnsitz abstellen kann, ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung unter Einbezug der historischen, der systematischen und der teleologischen Auslegungsmethoden zu bestimmen. § 29 Abs. 2 SEG und § 32a SEG wurden bei der letzten Gesetzesrevision als Ausnahmebestimmungen eingeführt, um eine bedarfsgerechte Platzierung und sachgerechte Finanzierung zu ermöglichen. Dies führt zum Ergebnis, dass im Fall einer Platzierung in einer ausserkantonalen Pflegefamilie, welche einem ausserkantonalen Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege angeschlossen ist, die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 SEG und des § 32a SEG in Verbindung miteinander auszulegen und anzuwenden sind. Wie oben dargelegt, soll mit dem neu eingeführten § 32a SEG hinsichtlich der Abgeltung der Leistungen im gesamten Bereich der Pflegefamilien auf den Unterstützungswohnsitz abgestellt werden. Ziel dieser Regelung ist es, zu gewährleisten, dass eine Gemeinde nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die Abgeltung dieser Leistungen nicht der IVSE untersteht, für die hohen Kosten der Platzierung mittels wirtschaftlicher Sozialhilfe aufkommen muss, sondern dass der Kanton und die Gemeinden diese Kosten gemäss §§ 27 ff. SEG gemeinsam tragen. Gleichzeitig wurde § 29 Abs. 2 SEG geschaffen, um in Ausnahmefällen zum Wohl der betreuungsbedürftigen Person die Platzierung in einer besonders geeigneten ausserkantonalen Einrichtung zu ermöglichen, welche nicht der IVSE, jedoch der Aufsicht eines anderen Kantons untersteht (vgl. Kantonsratsprotokoll vom 9. September 2019 zu B 171, S. 4). Es entspricht demnach der Zielsetzung dieser Bestimmungen, dass im Einzelfall zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Platzierung und letztlich im Sinn des Kindeswohls die Abgeltung von ausserkantonalen Platzierungen gemäss den Grundsätzen des SEG erfolgen soll. Es erscheint daher sachlich naheliegend, dass in diesem Zusammenhang auch auf den Unterstützungswohnsitz abzustellen ist. Nur so kann das mit § 32a SEG anvisierte Ziel einer einheitlichen Anwendung des Unterstützungswohnsitzes im ganzen Bereich der Pflegefamilien (mit oder ohne Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege) umgesetzt und die Unterstützungsgemeinde aufgrund der hälftigen Kostenteilung in diesem Bereich finanziell entlastet werden. 3.5 3.5.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Anwendbarkeit von § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 32a SEG stets den spezifischen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. (…) 3.5.2 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Geschwister zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Kostenübernahmegarantie und entsprechenden Platzierungen im Jahr 2017 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Z hatten. Die Organisation C,"}