{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2025-1_2025-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11098", "Checksum": "5d9b749bf5b3405232bf2a80c192fe73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2025 1", "2025 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 09.07.2025 GSD 2025 1 (2025 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 09.07.2025 GSD 2025 1 (2025 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 09.07.2025 GSD 2025 1 (2025 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Abgeltung von Leistungen nach dem SEG knüpft am zivilrechtlichen Wohnsitz der betreuungsbedürftigen Person an. 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Die Abgeltung von Leistungen eines ausserkantonalen Dienstleistungsanbieters in der Familienpflege kann gestützt auf § 29 Abs. 2 SEG in Verbindung mit § 32a SEG jedoch im Einzelfall erfolgen, wenn sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes in einem anderen Kanton, der Unterstützungswohnsitz sich jedoch in einer Luzerner Gemeinde befindet. | § 29 Abs. 2 SEG, § 32a SEG, § 18 SEV | Verschiedenes\n\n nach interkantonalem Recht richtet. 3.3 3.3.1 Vor diesem Hintergrund wurde im Kanton Luzern per 1. Januar 2020 die neue Bestimmung von § 32a im SEG eingeführt. Gemäss dieser Bestimmung richtet sich die Abgeltung von im Kanton Luzern anerkannten Dienstleistungsanbietern in der Familienpflege bei inner- oder ausserkantonalen Platzierungen nach den Regeln des Gesetzes über soziale Einrichtungen des Kantons Luzern, wenn der Unterstützungswohnsitz der betreuungsbedürftigen Person gemäss dem ZUG in einer Gemeinde des Kantons Luzern liegt. Der Regierungsrat führte dazu in seiner Botschaft an den Kantonsrat aus, dass mit dieser Bestimmung eine Wohnsitzproblematik geregelt werden solle, die sich in einigen Fällen ergeben könne. Die Leistungen nach dem SEG würden grundsätzlich an den zivilrechtlichen Wohnsitz anknüpfen und somit nur ausgerichtet, wenn die betreuungsbedürftige Person diesen im Kanton Luzern hat. Dies entspreche der Regelung, wie sie in anderen Kantonen mehrheitlich üblich und auch in der IVSE im Grundsatz so vorgesehen ist. Die Anknüpfung an den zivilrechtlichen Wohnsitz würde auch gelten, wenn Leistungen nach dem SEG für Pflegefamilienplatzierungen von Minderjährigen entrichtet werden sollen. Da solche Leistungen für Pflegefamilien jedoch nicht subventionierte Kosten seien, würden diese unter das ZUG fallen, das als Bundesrecht dem kantonalen Gesetz über soziale Einrichtungen vorgehe. Für die Kostentragung gelte daher die Zuständigkeitsregelung nach ZUG, die nicht an den zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern an den Unterstützungswohnsitz anknüpfe. Weiter ist in der Botschaft ausgeführt, dass es zu Konstellationen kommen könne, in denen die beiden Wohnsitze nicht identisch seien. Dies werde dann zu einem Problem, wenn der eine Wohnsitz im Kanton Luzern liege und der andere in einem anderen Kanton. Es könne beispielsweise vorkommen, dass ein Kind bei einer Pflegefamilie im Kanton Luzern untergebracht werde, der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes durch den Wegzug des allein sorgeberechtigten Elternteils jedoch ausserkantonal liege. Der Unterstützungswohnsitz bleibe in diesem Fall in Luzern. Das Gesetz über soziale Einrichtungen wäre nicht anwendbar, die Unterstützungsgemeinde im Kanton Luzern müsste gemäss dem ZUG für die Kosten aufkommen. In der Botschaft wird darauf hingewiesen, dass es weitere Konstellationen gebe, in denen die Kosten für Pflegefamilien nicht nach dem SEG, sondern nach dem ZUG von einer Luzerner Gemeinde zu tragen seien und letztlich dem angestrebten System zuwiderlaufen würden. Eine Teillösung könne dadurch erreicht werden, dass die Anwendbarkeit des SEG im Bereich der Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege nicht nur für Minderjährige mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern gelte, sondern auch für Fälle, in denen der zivilrechtliche Wohnsitz ausserkantonal sei, der Unterstützungswohnsitz nach dem ZUG jedoch bei einer Gemeinde im Kanton Luzern. Damit werde der Zuständigkeitsregelung des ZUG entsprochen (vgl. zum Ganzen Botschaft B 171, S. 64 f.). Mit der Regelung von § 32a SEG wird somit eine einheitliche Anknüpfung an den Unterstützungswohnsitz im ganzen Bereich der Pflegefamilien (mit oder ohne Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege) bezweckt. Damit sollen die Luzerner Unterstützungsgemeinden finanziell entlastet werden, da damit grundsätzlich unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz die Kostenregelung gemäss §§ 27 ff. SEG zur Anwendung kommt. Demnach tragen Kanton und Gemeinden gemeinsam die Kosten für Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege sowohl bei inner- als auch ausserkantonalen Platzierungen, sofern der Unterstützungswohnsitz des Kindes im Kanton Luzern liegt (Botschaft B 171, S. 69). 3.3.2 Nach dem Gesagten knüpft die Ausnahmebestimmung von § 32a SEG betreffend die Abgeltung von Dienstleistungsanbietern in der Familienpflege bei inner- oder ausserkantonalen Platzierungen am Unterstützungswohnsitz der betreuungsbedürftigen Person an. Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich, dass der entsprechende Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege im Kanton Luzern anerkannt ist. Es ist vorliegend unbestritten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Geschwister im Juni 2017 infolge Umzugs der sorgeberechtigten Mutter von der Gemeinde Z in die Gemeinde Y im Kanton Bern verlagerte. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Unterstützungswohnsitz der Kinder im Sinn von § 32a SEG weiterhin in Z und damit in einer Gemeinde des Kantons Luzern liegt (Art. 7 ZUG). Auch befindet sich der Wohnsitz der Pflegefamilie F, wo die Geschwister platziert sind, in der Gemeinde Z. Die Pflegefamilie F verfügt über eine entsprechende Bewilligung der Gemeinde Z gemäss Art. 4 ff. der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338) in Verbindung mit § 1 der kantonalen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 25. September 2001 (SRL Nr. 204). Der Standort der Organisation C, welche die Platzierungen bei der Pflegefamilie F vermittelte und das Pflegeverhältnis begleitet, befindet sich jedoch im Kanton Bern und verfügt über eine Anerkennung des Kantonalen Jugendamtes des Kantons Bern. Sie untersteht somit im Kanton Bern der öffentlichen Aufsicht und erbringt nach den Bestimmungen des Kantons Bern anerkannte Dienste. (…) 3.4 3.4.1 Gestützt auf § 29 Abs. 2 SEG können im"}