{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2025-1_2025-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11098", "Checksum": "5d9b749bf5b3405232bf2a80c192fe73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2025 1", "2025 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 09.07.2025 GSD 2025 1 (2025 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 09.07.2025 GSD 2025 1 (2025 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 09.07.2025 GSD 2025 1 (2025 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Abgeltung von Leistungen nach dem SEG knüpft am zivilrechtlichen Wohnsitz der betreuungsbedürftigen Person an. 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Die Abgeltung von Leistungen eines ausserkantonalen Dienstleistungsanbieters in der Familienpflege kann gestützt auf § 29 Abs. 2 SEG in Verbindung mit § 32a SEG jedoch im Einzelfall erfolgen, wenn sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes in einem anderen Kanton, der Unterstützungswohnsitz sich jedoch in einer Luzerner Gemeinde befindet. | § 29 Abs. 2 SEG, § 32a SEG, § 18 SEV | Verschiedenes\n\n\n| Entscheid: | Die Geschwister A und B sind seit März 2017 in der Pflegefamilie F in der Gemeinde Z im Kanton Luzern platziert, in welcher die Kinder schon zuvor mit ihren Eltern gewohnt hatten. Diese Pflegefamilie wird in der Familienpflege von der Organisation C, einem ausserkantonalen (Berner) Dienstleistungsanbieter, begleitet und unterstützt. Nach der Trennung der Eltern zog die Mutter im August 2017 in den Kanton Bern, womit sich auch der zivilrechtliche Wohnsitz der beiden Geschwister in den Kanton Bern verschob. Ihr Unterstützungswohnsitz im Sinn des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR Nr. 851.1) blieb jedoch weiterhin in der Luzerner Gemeinde Z. Im Oktober 2023 wies die Dienststelle Soziales und Gesellschaft (Disg) die erneut gestellten Gesuche der Geschwister um Kostenübernahmegarantien ab. Dagegen erhob die Gemeinde Z beim Gesundheits- und Sozialdepartement Verwaltungsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 3.2 3.2.1 Das Gesetz über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007 (SEG; SRL Nr. 894) regelt die Planung, Steuerung, Anerkennung und Finanzierung von stationären und ambulanten Leistungen von sozialen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 SEG). Gemäss § 12 SEG werden für Leistungen der anerkannten sozialen Einrichtungen in der Regel indikationsabhängige Vollkostenpauschalen je Leistungseinheit vereinbart und nach §§ 27 ff. SEG mit Leistungspauschalen, Kostenbeteiligungen und allfälligen Leistungen Dritter abgegolten. Gemäss § 23 Abs. 1 SEG muss vor dem Eintritt oder der Einweisung einer betreuungsbedürftigen Person in eine soziale Einrichtung bei der zuständigen Behörde eine Kostenübernahmegarantie eingeholt werden, es sei denn, dies sei aus Zeitnot nicht möglich (vgl. § 23 Abs. 2 SEG). Erfolgt der Eintritt ohne Kostenübernahmegarantie, sind der Kanton und die Gemeinden zu keinen Leistungen nach dem SEG verpflichtet (§ 24 SEG). Zuständig für die Erteilung von Kostenübernahmegarantien für Aufenthalte in inner- sowie ausserkantonalen sozialen Einrichtungen ist die Disg (§ 11 Abs. 1d und e Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen [SEV] vom 7.1.2020; SRL Nr. 894b). Die Leistungsabgeltung erfolgt auf Basis von vorher mit den sozialen Einrichtungen vereinbarten Vollkostenpauschalen, welche dem jeweiligen Angebot angepasst sind (Botschaft B 171 zur Weiterentwicklung bedarfsgerechter Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit besonderem Betreuungsbedarf und dem Entwurf Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen [SEG] vom 28.5.2019, S. 63; nachfolgend: Botschaft B 171). Diese Pauschalen werden rechnerisch auf Basis des Gesamtaufwandes und der zu erwartenden Abrechnungseinheiten der einzelnen sozialen Einrichtungen bestimmt (§ 20 f. SEV; Botschaft B 171, S. 19). Die Leistungspauschalen werden vom Kanton und von den Gemeinden gemeinsam getragen (§ 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SEG). Die Vorinstanz entscheidet nach Prüfung der formellen und fachlichen Voraussetzungen über die Gesuche um Kostenübernahmegarantie, zahlt die Leistungspauschale aus und stellt die Hälfte der SEG-Kosten der Gesamtheit der Gemeinden in Rechnung. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung (§ 28 SEG). Kostenbeteiligung sowie die individuellen Nebenkosten sind Kosten des Unterhalts und stellen gemäss § 31 SEG einen Beitrag an die Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft der betreuungsbedürftigen Person dar. Diese Positionen sind von der betreuten Person bzw. den unterhaltspflichtigen Eltern, den unterstützungspflichtigen Verwandten und subsidiär vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu übernehmen (vgl. § 31 SEG). Tritt Letzteres ein, so handelt es sich um wirtschaftliche Sozialhilfe (§§ 27 ff. des Sozialhilfegesetzes, SHG; SRL Nr. 892). Wenn die Voraussetzungen nach SEG nicht erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf eine Leistungsabgeltung nach diesem Gesetz. Es wird folglich keine Kostenübernahmegarantie erteilt und somit keine Leistungspauschale vergütet. Die Kosten sind in diesem Fall vollumfänglich als Lebensunterhaltskosten zu qualifizieren und im Fall von Bedürftigkeit der betreffenden Person vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen. In interkantonalen Konstellationen bestimmt sich die Zuständigkeit des Kantons, der für die wirtschaftliche Sozialhilfe aufzukommen hat, nach dem ZUG. 3.2.2 Gemäss § 29 Abs. 1 SEG richtet sich die Abgeltung der Leistungen von ausserkantonalen sozialen Einrichtungen nach interkantonalem Recht. Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 20. September 2002/14. September 2007/23. November 2018 (SRL Nr. 896) regelt, wer für die Kosten aufzukommen hat, wenn Kinder, Jugendliche und Erwachsene in einer IVSE-anerkannten sozialen Einrichtung ausserhalb ihres Wohnkantons leben: Gemäss Art. 19 IVSE sichert der Wohnkanton der Einrichtung des Standortkantons mittels Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zugunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. (…) Seit dem Jahr 2017 sind Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege mit deren Streichung von der IVSE-Liste vom Geltungsbereich der IVSE ausgenommen. Somit gehören ausserkantonale Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege nicht mehr zu den sozialen Einrichtungen, deren Abgeltung sich gemäss § 29 Abs. 1 SEG"}