Der Vermögenswert des Wohnrechts ist analog einer Liegenschaft nicht sofort verwert- und damit verfügbar. Die Einräumung des Wohnrechts stellt daher keinen effektiven Zufluss von finanziellen Mitteln dar, weshalb der zu berücksichtigende Vermögensanfall von A auf Fr. 100'000.– zu beziffern ist. |