des Verwaltungsgerichtes Zürich). Das Geldvermächtnis in der Höhe von Fr. 100'000.– ist nach dem Gesagten eindeutig als effektiver Zufluss von finanziellen Mitteln zu qualifizieren, da dieser Betrag als flüssige Mittel tatsächlich an A überwiesen worden ist. Durch die Einräumung eines Wohnrechtes steht A zwar ein grosser Vermögenswert zur Verfügung, doch die Wohnung ging nicht in ihr Eigentum über. Ausserdem handelt es sich bei einem Wohnrecht naturgemäss nicht um flüssige Mittel. A ist nicht in dem Sinn bereichert, als dass sie über mehr liquide Vermögensmittel verfügt. Der Vermögenswert des Wohnrechts ist analog einer Liegenschaft nicht sofort verwert- und damit verfügbar.