SRL Nr. 892) forderte sie rechtmässig bezogene Sozialhilfe in der Höhe des liquiden Anteils des berechneten Vermögensanfalls (Fr. 100'000.–) zurück. Dagegen erhob A Verwaltungsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 5.3.2 Das sozialhilferechtliche Tatsächlichkeitsprinzip, wonach grundsätzlich auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse abzustellen ist, gilt auch für das Rückerstattungsrecht. Die Rückerstattung bei Vermögensanfall setzt einen effektiven Zufluss finanzieller Mittel voraus. Es entsteht keine Rückerstattungspflicht, wenn eine Person zu keinem Zeitpunkt einen Vermögenszufluss erhalten hat. Hypothetische Zuflüsse reichen mangels gegenteiliger gesetzlicher Grundlage nicht.