Ein solches Wohnrecht darf bei der Berechnung des Vermögensanfalls deshalb nicht berücksichtigt werden. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A wurde mehrere Jahre von der Gemeinde Z mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Nach dem Tod ihres Vaters erhielt A ein Geldvermächtnis von Fr. 100'000.– und ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an einer Wohnung (Barwert: Fr. 554'484.–) eingeräumt. Die Vorinstanz nahm bei A in der Folge einen Vermögensanfall von insgesamt Fr. 654'484.– an. Gestützt auf § 38 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SRL Nr. 892)