| Instanz: | Gesundheits- und Sozialdepartement | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Sozialhilfe | | Entscheiddatum: | 30.10.2024 | | Fallnummer: | GSD 2024 2 | | LGVE: | 2024 VI Nr. 5 | | Gesetzesartikel: | § 38 Abs. 1 SHG | | Leitsatz: | Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Die Rückerstattung bei Vermögensanfall setzt nach dem sozialhilferechtlichen Tatsächlichkeitsprinzip einen effektiven Zufluss finanzieller Mittel voraus. Dies ist bei der Einräumung eines lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrechts nicht der Fall. Ein solches Wohnrecht darf bei der Berechnung des Vermögensanfalls deshalb nicht berücksichtigt werden.