Der Beschwerdeführerin stand es somit nicht frei, diese Ausgaben zu tätigen oder darauf zu verzichten, womit sie diesbezüglich in ihrer Dispositionsfreiheit betreffend die Verwendung ihres GBL eingeschränkt war (vgl. dazu Wizent Guido, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 484 ff.). Aus diesem Grund ist es nicht sachgerecht, wenn sie gebundene Verkehrsauslagen, welche den in ihrem GBL enthaltenen Betrag von Fr. 32.85 für den örtlichen Nahverkehr übersteigen, aus jenem Teil ihres GBL finanzieren muss, welcher gemäss Skos-Warenkorb für andere Ausgabenpositionen vorgesehen ist. |