Vorliegend entstanden der Beschwerdeführerin die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ihrer Teilnahme an einem Sprachkurs, zu welcher sie im Rahmen einer beruflichen Eingliederungsmassnahme mit Auflage/Weisung vom 28. April 2022 durch das Sozialamt verpflichtet wurde. Der Beschwerdeführerin stand es somit nicht frei, diese Ausgaben zu tätigen oder darauf zu verzichten, womit sie diesbezüglich in ihrer Dispositionsfreiheit betreffend die Verwendung ihres GBL eingeschränkt war (vgl. dazu Wizent Guido, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 484 ff.).