Den Differenzbetrag in der Höhe von Fr. 38.15 (Fr. 116.-– minus Fr. 77.85) musste die Beschwerdeführerin somit aus jenem Teil des GBL bezahlen, der für andere Positionen des Skos-Warenkorbs vorgesehen ist. Vorliegend entstanden der Beschwerdeführerin die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ihrer Teilnahme an einem Sprachkurs, zu welcher sie im Rahmen einer beruflichen Eingliederungsmassnahme mit Auflage/Weisung vom 28. April 2022 durch das Sozialamt verpflichtet wurde.