Zusätzlich zu den im GBL enthaltenen Verkehrsauslagen in der Höhe von Fr. 32.85 wurde ihr eine SIL von Fr. 45.– zugesprochen. Insgesamt erhielt die Beschwerdeführerin im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe somit Fr. 77.85 monatlich für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs. Die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel, welche der Beschwerdeführerin entstanden sind, um den Deutschkurs in Y zu besuchen, beliefen sich auf Fr. 116.– (Abonnement für Zone z + Zone y). Den Differenzbetrag in der Höhe von Fr. 38.15 (Fr. 116.-– minus Fr. 77.85) musste die Beschwerdeführerin somit aus jenem Teil des GBL bezahlen, der für andere Positionen des Skos-Warenkorbs vorgesehen ist.