Die Fahrtkosten zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin und dem Kursort in Y betrugen Fr. 116.– pro Monat. Die Gemeinde hat von diesem Betrag die Kosten für ein Billett der Nahverkehrszone (1 Zone, Fr. 71.–) in Abzug gebracht. Die Differenz von Fr. 45.– (Fr. 116.– minus Fr. 71.–) wurden zu Gunsten der Beschwerdeführerin als SIL von der Sozialhilfe übernommen. 3.5 Der Beschwerdeführerin steht im Rahmen ihres GBL – wie erwähnt – monatlich für den örtlichen Nahverkehr Fr. 32.85 zur Verfügung (vgl. oben E. 3.3). Zusätzlich zu den im GBL enthaltenen Verkehrsauslagen in der Höhe von Fr. 32.85 wurde ihr eine SIL von Fr. 45.– zugesprochen.