Solche speziellen Kosten werden auf Gesuch hin ermessensweise im Rahmen der SIL erbracht. Massgebend für die Ausrichtung und Höhe der von der SIL umfassten Verkehrsauslagen ist, inwieweit diese im GBL nicht miterfasst beziehungsweise die entsprechenden Auslagen nicht durch den GBL gedeckt werden können (Skos-Richtlinie C.6.2, Ziff. 1). Von der Sozialhilfe zusätzlich zu vergüten ist demzufolge lediglich die Differenz zwischen den gesamten Verkehrsauslagen und dem im GBL bereits enthaltenen Anteil für den örtlichen Nahverkehr. Die Fahrtkosten zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin und dem Kursort in Y betrugen Fr. 116.– pro Monat.