Für den Besuch des Deutschkurses im Jahr 2022 entstanden der Beschwerdeführerin für die Fahrt von ihrem Wohnort Z nach Y monatlich Kosten. Wie der Gemeinderat von Z zu Recht erwog, enthält bereits der GBL eine Position für die Auslagen des örtlichen Nahverkehrs, die von den effektiven Fahrtkosten (Wohnort–Kursort) in Abzug zu bringen sind. Im GBL nicht inbegriffen sind unter anderem «Auslagen für Stellensuche» oder «Auslagen zur beruflichen Integration (z. B. Sprachkurs) inkl. zusätzliche Verkehrsauslagen», wie sie der Beschwerdeführerin entstanden sind. Solche speziellen Kosten werden auf Gesuch hin ermessensweise im Rahmen der SIL erbracht.