(…) Die Kosten für den örtlichen Nahverkehr sind grundsätzlich im GBL enthalten. Als SIL kommen Auslagen für den öffentlichen Verkehr folglich nur infrage, wenn sie über den im Grundbedarf enthaltenen Betrag hinausgehen. Die Sozialbehörde hat dementsprechend zu prüfen, bis zu welchem Betrag regionale Verkehrsabonnemente durch den GBL gedeckt werden. Wenn die im konkreten Fall unvermeidlich anfallenden Verkehrsauslagen den im GBL enthaltenen Betrag übersteigen, ist die Differenz als SIL in das Unterstützungsbudget aufzunehmen (vgl. Skos, Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo], 1998, S. 77).