Daraufhin verfügte das Sozialamt, dass A nur die Kosten für den ausserhalb der zum örtlichen Nahverkehr zählenden öffentlichen Verkehr als situationsbedingte Leistungen (SIL) zusätzlich vergütet würden, da die Kosten für den örtlichen Nahverkehr bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) enthalten seien. Dies focht A nach abgewiesener Einsprache mit Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement an. Aus den Erwägungen: 3.2 Gemäss Kapitel C.1 der Skos-Richtlinien umfasst die von der Sozialhilfe geleistete materielle Grundsicherung unter anderem den GBL. Dieser deckt auch die Verkehrsauslagen im örtlichen Nahverkehr ab (Skos-Richtlinien C.3.1, Ziff.