| Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A wurde vom Sozialamt verpflichtet, zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse an einem bestimmten Deutschkurs teilzunehmen. Sie beantragte, dass sämtliche mit dem Kursbesuch verbundenen Verkehrsauslagen durch die Sozialhilfe übernommen werden. Daraufhin verfügte das Sozialamt, dass A nur die Kosten für den ausserhalb der zum örtlichen Nahverkehr zählenden öffentlichen Verkehr als situationsbedingte Leistungen (SIL) zusätzlich vergütet würden, da die Kosten für den örtlichen Nahverkehr bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) enthalten seien.