{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2024-1_2023-12-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11018", "Checksum": "a80ff742de61bcad27a4aff2b8509647"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2024 1", "2024 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 13.12.2023 GSD 2024 1 (2024 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 13.12.2023 GSD 2024 1 (2024 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 13.12.2023 GSD 2024 1 (2024 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) umfasst verschiedene Ausgabenpositionen für die alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen. Die Sozialhilfebehörden dürfen die Dispositionsfreiheit einer unterstützten Person nicht einschränken, indem sie diese dazu verpflichten, für eine GBL-Position mehr als den gemäss Richtgrösse vorgesehen Betrag auszugeben. | § 31 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:01", "Checksum": "e9bcb4df291b20e99576dc5016897714", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 13.12.2023 GSD 2024 1 (2024 VI Nr. 2)\nRegeste:\nDer Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) umfasst verschiedene Ausgabenpositionen für die alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen. Die Sozialhilfebehörden dürfen die Dispositionsfreiheit einer unterstützten Person nicht einschränken, indem sie diese dazu verpflichten, für eine GBL-Position mehr als den gemäss Richtgrösse vorgesehen Betrag auszugeben. | § 31 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe\n\n (Fr. 116.-– minus Fr. 77.85) musste die Beschwerdeführerin somit aus jenem Teil des GBL bezahlen, der für andere Positionen des Skos-Warenkorbs vorgesehen ist. Vorliegend entstanden der Beschwerdeführerin die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ihrer Teilnahme an einem Sprachkurs, zu welcher sie im Rahmen einer beruflichen Eingliederungsmassnahme mit Auflage/Weisung vom 28. April 2022 durch das Sozialamt verpflichtet wurde. Der Beschwerdeführerin stand es somit nicht frei, diese Ausgaben zu tätigen oder darauf zu verzichten, womit sie diesbezüglich in ihrer Dispositionsfreiheit betreffend die Verwendung ihres GBL eingeschränkt war (vgl. dazu Wizent Guido, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 484 ff.). Aus diesem Grund ist es nicht sachgerecht, wenn sie gebundene Verkehrsauslagen, welche den in ihrem GBL enthaltenen Betrag von Fr. 32.85 für den örtlichen Nahverkehr übersteigen, aus jenem Teil ihres GBL finanzieren muss, welcher gemäss Skos-Warenkorb für andere Ausgabenpositionen vorgesehen ist. |"}