Die Eigentümer liessen die Beschwerdeführerin aus Solidarität in Form einer privaten Unterstützung in die Wohnung einziehen. Wenn die Eigentümer nicht mehr bereit gewesen wären, der Beschwerdeführerin in der Wohnung unentgeltlich Obdach zu gewähren, hätten sie die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müssen, dass sie sich an die zuständige Dienststelle wenden kann, damit diese ihr eine Unterkunft zuweist. (…) Die Wohnmöglichkeit hat daher den Charakter einer freiwilligen privaten Zuwendung, die ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung erbracht wurde, weshalb eine Rückerstattung derselben durch den Kanton ausser Betracht fällt. |