Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um eine freiwillige Leistung Dritter (Eigentümer). In der Sozialhilfe gilt der Grundsatz der Subsidiarität, der besagt, dass Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Skos-Richtlinien A.3). Da vorliegend durch die Hilfe der Eigentümer der Wohnung das Obdach für die Beschwerdeführerin gewährleistet werden konnte, ist hierfür keine wirtschaftliche Sozialhilfe auszurichten. Aus diesem Grund wurde zu Recht im Unterstützungsbudget ausgabenseitig der Mietzins nicht angerechnet.