Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung werden in individuellen Unterkünften untergebracht, wenn sie genügend Eigenständigkeit erreicht haben, frühestens aber zwei Monate nach Einreise in den Kanton (§ 22 Abs. 1 KAsylV). Ein Unterkunftswechsel ist gemäss § 22 Absatz 2 KAsylV nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig. (…) Auch ohne unterzeichneten oder genehmigten Mietvertrag und ohne Bezahlung eines Mietzinses liessen die Eigentümer die Beschwerdeführerin in der Wohnung wohnen. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um eine freiwillige Leistung Dritter (Eigentümer).