SR 142.31) ist die wirtschaftliche Sozialhilfe für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Im Einklang mit dieser bundesrechtlichen Bestimmung ist in der kantonalen Asylverordnung festgelegt, dass die zuständige Dienststelle den Schutzbedürftigen als sogenannte Sachleistung eine Wohnung zuweist (§§ 21 und 22 Kantonale Asylverordnung [KAsylV]; SRL Nr. 892b). Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung werden in individuellen Unterkünften untergebracht, wenn sie genügend Eigenständigkeit erreicht haben, frühestens aber zwei Monate nach Einreise in den Kanton (§ 22 Abs. 1 KAsylV).