Dabei gilt es jedoch stets den Einzelfall zu berücksichtigen (§ 5 SHG). Vorliegend ist es in Würdigung der konkreten Umstände (nachweislich anspruchsvolles Basisjahr im ETH-Studium, junge Erwachsene ohne Unterstützung der Eltern, psychische Gesundheit und Vorgehen der Sozialdienste) der Beschwerdeführerin jedoch nicht zuzumuten, einen Eigenbeitrag zu erbringen. (…) |