Insbesondere bei Unsicherheiten betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin wäre die Vorinstanz zur Einholung einer aktuellen Einschätzung der behandelnden Therapeutin verpflichtet gewesen. (…) 7.3 Wie die Vorinstanz vorliegend berechtigterweise anbringt, ist im Grundsatz bei in Ausbildung stehenden Bezügerinnen und Bezügern wirtschaftlicher Sozialhilfe ein Eigenbeitrag anzurechnen. Dabei gilt es jedoch stets den Einzelfall zu berücksichtigen (§ 5 SHG).