Das Vorgehen der Sozialdienste, ohne ein zweites Standortgespräch (…) die Zumutbarkeit zu bejahen und einen Eigenbeitrag im Unterstützungsbudget anzurechnen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. (…) In Anbetracht der speziellen Umstände beziehungsweise der schwierigen Situation der Beschwerdeführerin wäre eine sorgfältige Abklärung angezeigt gewesen. Insbesondere bei Unsicherheiten betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin wäre die Vorinstanz zur Einholung einer aktuellen Einschätzung der behandelnden Therapeutin verpflichtet gewesen.