Aus statistischen Angaben kann die Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vorliegend ist der Einzelfall der Beschwerdeführerin zu beurteilen (vgl. § 5 SHG). 7.2.2 Die Einzelfallbeurteilung ist umso wichtiger, als die Umstände bei der Beschwerdeführerin zum vorliegend relevanten Zeitpunkt durchaus als ausserordentlich bezeichnet werden können. Die Beschwerdeführerin hat keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und wohnte seit einiger Zeit alleine. Dies bedeutet, dass sie den Haushalt und alle administrativen Aufgaben alleine erledigen muss.