Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es ETH-Studierenden im Unterschied zu gewissen Studierenden von Universitäten gerade nicht möglich ist, in der vorlesungsfreien Zeit über die Sommermonate einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (im Sinne eines «Ferienjobs»), da die Prüfungen der ETH erst nach den Sommerferien stattfinden und damit der Sommer die eigentliche Vorbereitungszeit für die Prüfungen darstellt. Die Vorinstanz verweist auf statistische Angaben, wonach ETH-Studierenden eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne beziehungsweise eine solche auch ausgeübt werde. Aus statistischen Angaben kann die Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten.