Eine Entlastung durch das Absolvieren des Basisjahres war bei der Beschwerdeführerin noch nicht eingetreten beziehungsweise die «Hürde» für die starke Selektion nach dem ersten Studienjahr war noch nicht überwunden. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es ETH-Studierenden im Unterschied zu gewissen Studierenden von Universitäten gerade nicht möglich ist, in der vorlesungsfreien Zeit über die Sommermonate einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (im Sinne eines «Ferienjobs»), da die Prüfungen der ETH erst nach den Sommerferien stattfinden und damit der Sommer die eigentliche Vorbereitungszeit für die Prüfungen darstellt.