Sie musste den Lernstoff des Basisjahres weiterhin beziehungsweise erneut aufarbeiten und sich auf die Prüfungen vorbereiten. Eine Entlastung durch das Absolvieren des Basisjahres war bei der Beschwerdeführerin noch nicht eingetreten beziehungsweise die «Hürde» für die starke Selektion nach dem ersten Studienjahr war noch nicht überwunden.