Ziel dieser Besprechung war offenbar, unter Einbezug der Therapeutin der Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit der Erzielung eines Eigenbeitrages zu beurteilen. Dabei gelangten die Beteiligten zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, im ersten Studienjahr einen Studentenjob auszuüben. Aus der Aktennotiz ist weiter ersichtlich, dass dabei die Schwierigkeit des Informatikstudiums, die fehlende Unterstützung durch die Eltern und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden.